BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 8 BVV 2013Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen
1. Abschnitt Allgemeines
Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,
2. den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und
3. die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).