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Nähere Bestimmungen über die tierschutzk · Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 1 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkAnwendungsbereich

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind Diensthunde im Sinne des § 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/2004 .

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes, das die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden zum Gegenstand hat, richten sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994.