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Nähere Bestimmungen über die tierschutzk · Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 3 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkAnforderungen an Personen, die Hunde ausbilden

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen

1. die Grundsätze des § 2 einhalten,

2. eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß § 12 TSchG geeignet und

3. verlässlich sein.

(2) Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 TSchG.