Automatenglücksspielverordnung · Automatenglücksspielverordnung
§ 1 AutomatenglücksspielverordnungAnwendungsbereich
1. Teil Allgemeiner Teil
Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale der Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 118/2016 , der Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 4 GSpG (VLT) und der Glücksspielautomaten in Spielbanken im Sinne des § 21 Abs. 10 GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen für VLT-Systeme und Jackpot-Systeme in Spielbanken.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-07-01
Verweist auf
- Automatenglücksspielverordnung Art. 12a
- Automatenglücksspielverordnung § 2
- Automatenglücksspielverordnung Art. 21