Automatenglücksspielverordnung · Automatenglücksspielverordnung
§ 48 AutomatenglücksspielverordnungJackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem
5. Teil Sonderbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).
(1) Für Glücksspielautomaten in Spielbanken sind zusätzlich zu den in § 29 Abs. 2 definierten Klassen die folgenden Klassen des G2S-Protokolls zu implementieren und zu unterstützen:
G2S-Klassen
Beschreibung
progressive class
controls traditional progressive jackpots
bonus class
manages the process of awarding bonuses
(2) Die progressive class ist vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Für die bonus class müssen jene Teile vollständig implementiert und unterstützt werden, die für die Abwicklung von Mystery Jackpots notwendig sind.
(3) Die Auditmeters und die progressive contribution meters müssen für Glücksspielautomaten in Spielbanken die device-level progressive und bonus meters des G2S-Protokolls beinhalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-07-01