§ 14 FreiwGZeitliche Beschränkungen
Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr
Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987 , unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-09-01