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FreiwG · Freiwilligengesetz

§ 14 FreiwGZeitliche Beschränkungen

Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr

In KraftAmtlicher Text

Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987 , unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-09-01