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FreiwG · Freiwilligengesetz

§ 17 FreiwGÜberwachung und Strafbestimmungen

Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.

(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. bei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,

2. bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchG

zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-09-01