§ 17 FreiwGÜberwachung und Strafbestimmungen
Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr
(1) Die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.
(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. bei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
2. bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchG
zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-09-01