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FreiwG · Freiwilligengesetz

§ 16 FreiwGHaftungsbeschränkung

Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965 , sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-09-01