§ 40 FreiwGZuständigkeit
Abschnitt 6 Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement
Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-09-01