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FreiwG · Freiwilligengesetz

§ 41 FreiwGMittel

Abschnitt 6 Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement

In KraftAmtlicher Text

Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;

3. Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-09-01