§ 42 FreiwG
Abschnitt 6 Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement
Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Abschnitt 6 Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement
Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.