IG-L-MKV 2012 · IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
§ 19 IG-L-MKV 2012Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
2. Abschnitt Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des Staubniederschlags und seiner Inhaltsstoffe zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit
(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Belastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.
(2) Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:
1. Arnoldstein,
2. Linz,
3. Leoben Donawitz und
4. Brixlegg.
(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-04-09