Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

IG-L-MKV 2012 · IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

§ 26 IG-L-MKV 2012Anzahl und Standorte der Messstellen

4. Abschnitt Messung zur Erfassung des langjährigen Trends

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Schadstoffe sind in Anlage 3 festgelegt.

(2) Die Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 Abs. 1 gelten als Trendmessstellen gemäß Abs. 1.