IG-L-MKV 2012 · IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
§ 29 IG-L-MKV 2012Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
5. Abschnitt Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation
(1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.
Tabelle 4: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)
Untersuchungsgebiet/
Landesgebiet
SO 2
NO 2 , NO x
Burgenland
(1) (1)
Kärnten
1 (1)
2 (1)
Niederösterreich
2 (1)
2 (1)
Oberösterreich
1 (2)
1 (2)
Salzburg
0
1
Steiermark
2
1 (1)
Tirol
0
1
Vorarlberg
0
1
Wien
0
0
Summe
6 (5)
9 (6)
(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.
(3) In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO 2 -Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO 2 herangezogen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-08-03