Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)
§ 10 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe
Artikel 10
Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
auf russischer Seite - das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation und
auf österreichischer Seite - das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich.