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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

§ 10 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:

auf russischer Seite - das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation und

auf österreichischer Seite - das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich.