Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)
§ 11 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe
Artikel 11
Dieses Abkommen berührt nicht die sich aus anderen abgeschlossenen internationalen Abkommen ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien.