Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)
§ 5 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe
Artikel 5
Die durch dieses Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien.