Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)
§ 6 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe
Artikel 6
Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftler/innen und wissenschaftlich-technischem Personal verbundenen Kosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht in den Vereinbarungen nach Artikel 4, Punkt 2 dieses Abkommens eine abweichende Regelung getroffen wird.