§ 1 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöUNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-05-26
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.