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RHV · Recyclingholzverordnung

§ 1 RHVZiele

In KraftAmtlicher Text

Ziele dieser Verordnung sind

1. die Gewährleistung eines für Mensch und Umwelt schadlosen Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie;

2. die Sicherstellung, dass mit dem Einsatz des Altholzes kein höheres Umweltrisiko als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoffen verbunden ist;

3. eine Schadstoffanreicherung im Produktkreislauf zu vermeiden;

4. die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz gemäß der Hierarchie in § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 .

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-11-21