§ 2 RHVGeltungsbereich
zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Diese Verordnung gilt für
1. Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,
2. Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1 , Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie
3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§ 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-11-21