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Prüfungsordnung AHS · Prüfungsordnung AHS

§ 19 Prüfungsordnung AHSInhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

2. Unterabschnitt Klausurprüfung

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei bis fünf voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, aus unterschiedlichen Handlungsdimensionen mit ausgewogenen Anforderungen an den Einsatz klassisch-konstruktiver und computerunterstützter Methoden schriftlich vorzulegen. Mindestens eine Aufgabe hat anwendungsorientiert zu sein.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.