Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Prüfungsordnung AHS · Prüfungsordnung AHS

§ 0 Prüfungsordnung AHS

In KraftAmtlicher Text

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS)

StF: BGBl. II Nr. 174/2012

BGBl. II Nr. 264/2012

BGBl. II Nr. 47/2014

BGBl. II Nr. 107/2016

BGBl. II Nr. 264/2017

BGBl. II Nr. 326/2017

BGBl. II Nr. 107/2019

BGBl. II Nr. 465/2020

BGBl. II Nr. 411/2021

BGBl. II Nr. 175/2022

BGBl. II Nr. 160/2023

BGBl. II Nr. 362/2023

BGBl. II Nr. 297/2024

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012 , wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 3.

Prüfungsgebiete

2. Abschnitt

Vorprüfung

§ 4.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 5.

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 6.

Durchführung der Vorprüfung

3. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

abschließende Arbeit (Anm. 1)

§ 7.

Prüfungsgebiet

§ 8.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 9.

Durchführung der abschließenden Arbeit

§ 10.

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

2. Unterabschnitt

Klausurprüfung

§ 11.

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 12.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 13.

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 14.

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 15.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)

§ 16.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“

§ 17.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“

§ 18.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

§ 19.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

§ 20.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“

§ 21.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“

§ 22.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“

§ 23.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“

§ 24.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“

§ 24a.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand

§ 25.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 26.

Mündliche Kompensationsprüfung

3. Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

§ 27.

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 28.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 29.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 30.

Durchführung der mündlichen Prüfung

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen

§ 31.

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 32.

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart

§ 33.

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 34.

Übergangsbestimmungen

§ 35.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(________________

Anm. 1: Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „ V orwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-11-01