Prüfungsordnung AHS · Prüfungsordnung AHS
§ 24 Prüfungsordnung AHSInhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“
2. Unterabschnitt Klausurprüfung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-11-01