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Prüfungsordnung AHS · Prüfungsordnung AHS

§ 24 Prüfungsordnung AHSInhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“

2. Unterabschnitt Klausurprüfung

En vigueurTexte officiel

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-11-01