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Prüfungsordnung AHS · Prüfungsordnung AHS

§ 31 Prüfungsordnung AHSSonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

4. Abschnitt Sonderbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1. Bei drei Klausurarbeiten:

a) „Slowenisch“ (standardisiert),

b) „Deutsch“ (standardisiert) und

c) „Mathematik“ (standardisiert);

2. bei vier Klausurarbeiten:

a) „Slowenisch“ (standardisiert),

b) „Deutsch“ (standardisiert),

c) „Mathematik“ (standardisiert) und

d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)

aa)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

bb)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

cc)

„Latein (vierjährig)“, nur wählbar am Gymnasium oder

dd)

„Darstellende Geometrie“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder

ee)

„Biologie und Umweltbildung“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder

ff)

„Physik“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-11-01