Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 24 Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit
1. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.