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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 24 Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

1. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.