Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 37 Prüfungsordnung BMHSKlausurprüfung
5. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (240 Minuten, grafisch) und
4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ (960 Minuten, praktisch).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-11-01