Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 43 Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit
7. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges)
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
4. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
5. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-09-01