Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 43 Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

7. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges)

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 5

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder

2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

4. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

5. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-09-01