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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 55a Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

10a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ 10a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder

2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder

3. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.