Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 55a Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit
10a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ 10a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
1. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
3. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.