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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 56 Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

11. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“)

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1. den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder

2. den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ oder

3. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

4. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

5. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und

a) den Pflichtgegenstand „Religion“ oder „Ethik“ oder

b) den Pflichtgegenstand „Deutsch“ oder

c) den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

d) den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

e) den Pflichtgegenstand „Recht“ oder

f) den Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ oder

g) den Pflichtgegenstand „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ oder

h) den Pflichtgegenstand „Food, Beverage und Cateringmanagement“ oder

i) einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-02