Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 59 Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit
12. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“)
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 6 Z 2
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand
1. „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
2. „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
3. „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
4. „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
5. „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
6. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-11-05