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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 6 Prüfungsordnung BMHSDurchführung der Vorprüfung

2. Abschnitt Vorprüfung

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.