Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 6 Prüfungsordnung BMHSDurchführung der Vorprüfung
2. Abschnitt Vorprüfung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.