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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 70a Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

15a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business 15a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs – Digital Business“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.