Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 70a Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit
15a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business 15a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs – Digital Business“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.