Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 70g Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit
15c. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.