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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 70g Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

15c. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.