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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 70m Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

15e. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Wirtschaft und Recht

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft, Management und Recht“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ sowie einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.