Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 85c Prüfungsordnung BMHSMündliche Prüfung
20. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
1. die Pflichtgegenstände
a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
b) „Didaktik der Früherziehung“ oder
2. die Pflichtgegenstände
a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
b) „Didaktik der Früherziehung“ und
c) „Physiologische Grundlagen“.