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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 88 Prüfungsordnung BMHSMündliche Prüfung

21. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Sonderpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1. den Pflichtgegenstand

a) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder

b) „Spezielle Didaktik“ und

2. den Pflichtgegenstand

a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder

b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder

c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-11-01