Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 89 Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit
22. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 7
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich des alternativen Pflichtgegenstandes „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-09-01