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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 89 Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

22. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 7

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich des alternativen Pflichtgegenstandes „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-09-01