§ 7 Amtssitz – Internationale Anti-KorruptioSchutz des Amtssitzbereiches
Artikel 7
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.