§ 8 Amtssitz – Internationale Anti-KorruptioÖffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Artikel 8
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.