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Amtssitz – Internationale Anti-Korruptio · Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

§ 9 Amtssitz – Internationale Anti-KorruptioNachrichtenverkehr

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Akademie in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Die Akademie genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigen Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.