EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 43 EisbKrV
Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
Der Kreuzungspunkt ist der 1 m über dem Schnittpunkt von Straßen- und Gleisachse gedachte Punkt.
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
Der Kreuzungspunkt ist der 1 m über dem Schnittpunkt von Straßen- und Gleisachse gedachte Punkt.