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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

In Kraft113 ArtikelText geprüft am 24.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. 1. Abschnitt Allgemeines
  3. § 1 Geltungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. 2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
  6. § 3 Verpflichtung zur Sicherung
  7. § 4 Arten der Sicherung
  8. § 5 Entscheidung über die Art der Sicherung
  9. § 6 Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
  10. § 7 Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn
  11. § 8 Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
  12. § 9 Überprüfungen
  13. § 9a Ausgestaltung
  14. 3. Abschnitt Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
  15. § 10 Sicherungseinrichtungen
  16. § 11 Zusatztafeln
  17. § 12 Zusatzeinrichtungen
  18. § 13 Sonstige zusätzliche Einrichtungen
  19. Andreaskreuze
  20. § 14 Bedeutung
  21. § 15 Beschaffenheit, Form und Abmessungen
  22. Vorschriftszeichen
  23. § 16 Abmessungen
  24. Zusatztafeln
  25. § 17 Bedeutung
  26. § 18 Abmessungen
  27. Lichtzeichen
  28. § 19 Beschaffenheit und Form
  29. Schranken
  30. § 20 Ausführung der Schranken
  31. § 21 Ausführung der Schrankenbäume
  32. 5. Abschnitt Anbringung der Sicherungseinrichtungen
  33. § 22 Andreaskreuze allgemein
  34. § 23 Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
  35. § 24
  36. § 25
  37. § 26 Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
  38. § 27
  39. § 28 Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen
  40. § 29
  41. § 30 Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
  42. § 31
  43. § 32
  44. § 33
  45. § 34 Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
  46. 6. Abschnitt Zulässigkeit der Sicherungsarten
  47. § 35 Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
  48. § 36 Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
  49. § 37 Sicherung durch Lichtzeichen
  50. § 38 Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
  51. § 39 Sicherung durch Bewachung
  52. Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
  53. § 40 Grundsatz
  54. § 41 Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt
  55. § 42
  56. § 43
  57. § 44 Ermittlung der Lage der Sehpunkte
  58. § 45 Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
  59. § 46 Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum
  60. § 47
  61. § 48 Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes
  62. § 49 Freihalten des erforderlichen Sichtraumes
  63. § 50 Sichtbehindernde Verhältnisse
  64. § 51
  65. § 52 Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
  66. Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
  67. § 53 Grundsatz
  68. § 54 Ermittlung der Lage der Sehpunkte
  69. § 55 Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
  70. § 56 Sichtraum
  71. § 57 Freihalten des vorhandenen Sichtraumes
  72. § 58 Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb
  73. § 59
  74. § 60
  75. § 61 Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen
  76. Sicherung durch Lichtzeichen
  77. § 62 Dauer des Anhaltegebotes
  78. § 63 Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
  79. § 64
  80. § 65 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung
  81. § 66 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung
  82. Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
  83. § 67 Dauer des Anhaltegebotes
  84. § 68 Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
  85. § 69
  86. § 70 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung
  87. § 71 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung
  88. § 72
  89. § 73 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung
  90. Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
  91. § 74 Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
  92. § 75 Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
  93. § 76 Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
  94. § 77 Ortsschalterbetrieb
  95. § 78 Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr
  96. § 79 Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn
  97. § 80 Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken
  98. § 81 Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken
  99. § 82 Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen
  100. Sicherung durch Bewachung
  101. § 83 Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen
  102. § 84 Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen
  103. § 85 Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges
  104. § 86 Ausrüstung der Bewachungsorgane
  105. 8. Abschnitt Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
  106. § 87 Arten der Überwachung
  107. § 88 Fernüberwachung
  108. § 89 Triebfahrzeugführerüberwachung
  109. § 90 Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
  110. 9. Abschnitt Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall
  111. § 91 Störungen
  112. § 92
  113. § 93 Fehler
  114. § 94
  115. § 95 Maßnahmen im Störungsfall
  116. 10. Abschnitt Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen
  117. § 96 Verbote
  118. § 97 Allgemeine Gebote
  119. § 98 Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“
  120. § 99 Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
  121. § 100 Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren
  122. § 101 Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
  123. 11. Abschnitt Schlussbestimmungen
  124. § 102 Übergangsbestimmungen
  125. § 103
  126. § 103a
  127. § 104
  128. § 105
  129. § 106
  130. § 106a
  131. § 107 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
  132. § 108 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
  133. § 109 Inkrafttreten, Außerkrafttreten