AT · EisbKrV
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Inhalt
- § 0
- 1. Abschnitt Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 3 Verpflichtung zur Sicherung
- § 4 Arten der Sicherung
- § 5 Entscheidung über die Art der Sicherung
- § 6 Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
- § 7 Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn
- § 8 Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
- § 9 Überprüfungen
- § 9a Ausgestaltung
- 3. Abschnitt Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
- § 10 Sicherungseinrichtungen
- § 11 Zusatztafeln
- § 12 Zusatzeinrichtungen
- § 13 Sonstige zusätzliche Einrichtungen
- Andreaskreuze
- § 14 Bedeutung
- § 15 Beschaffenheit, Form und Abmessungen
- Vorschriftszeichen
- § 16 Abmessungen
- Zusatztafeln
- § 17 Bedeutung
- § 18 Abmessungen
- Lichtzeichen
- § 19 Beschaffenheit und Form
- Schranken
- § 20 Ausführung der Schranken
- § 21 Ausführung der Schrankenbäume
- 5. Abschnitt Anbringung der Sicherungseinrichtungen
- § 22 Andreaskreuze allgemein
- § 23 Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- § 24
- § 25
- § 26 Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
- § 27
- § 28 Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen
- § 29
- § 30 Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
- § 31
- § 32
- § 33
- § 34 Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
- 6. Abschnitt Zulässigkeit der Sicherungsarten
- § 35 Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- § 36 Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
- § 37 Sicherung durch Lichtzeichen
- § 38 Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
- § 39 Sicherung durch Bewachung
- Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- § 40 Grundsatz
- § 41 Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt
- § 42
- § 43
- § 44 Ermittlung der Lage der Sehpunkte
- § 45 Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
- § 46 Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum
- § 47
- § 48 Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes
- § 49 Freihalten des erforderlichen Sichtraumes
- § 50 Sichtbehindernde Verhältnisse
- § 51
- § 52 Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
- § 53 Grundsatz
- § 54 Ermittlung der Lage der Sehpunkte
- § 55 Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
- § 56 Sichtraum
- § 57 Freihalten des vorhandenen Sichtraumes
- § 58 Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb
- § 59
- § 60
- § 61 Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen
- Sicherung durch Lichtzeichen
- § 62 Dauer des Anhaltegebotes
- § 63 Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
- § 64
- § 65 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung
- § 66 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung
- Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
- § 67 Dauer des Anhaltegebotes
- § 68 Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
- § 69
- § 70 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung
- § 71 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung
- § 72
- § 73 Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
- § 74 Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
- § 75 Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
- § 76 Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
- § 77 Ortsschalterbetrieb
- § 78 Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr
- § 79 Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn
- § 80 Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken
- § 81 Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken
- § 82 Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen
- Sicherung durch Bewachung
- § 83 Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen
- § 84 Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen
- § 85 Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges
- § 86 Ausrüstung der Bewachungsorgane
- 8. Abschnitt Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
- § 87 Arten der Überwachung
- § 88 Fernüberwachung
- § 89 Triebfahrzeugführerüberwachung
- § 90 Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
- 9. Abschnitt Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall
- § 91 Störungen
- § 92
- § 93 Fehler
- § 94
- § 95 Maßnahmen im Störungsfall
- 10. Abschnitt Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen
- § 96 Verbote
- § 97 Allgemeine Gebote
- § 98 Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“
- § 99 Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
- § 100 Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren
- § 101 Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
- 11. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 102 Übergangsbestimmungen
- § 103
- § 103a
- § 104
- § 105
- § 106
- § 106a
- § 107 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
- § 108 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
- § 109 Inkrafttreten, Außerkrafttreten