EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 0 EisbKrV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)
StF: BGBl. II Nr. 216/2012
BGBl. II Nr. 300/2023
BGBl. II Nr. 235/2026
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2011 , wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
Geltungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 3.
Verpflichtung zur Sicherung
§ 4.
Arten der Sicherung
§ 5.
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 6.
Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
§ 7.
Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn
§ 8.
Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
§ 9.
Überprüfungen
§ 9a.
Ausgestaltung
3. Abschnitt
Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
§ 10.
Sicherungseinrichtungen
§ 11.
Zusatztafeln
§ 12.
Zusatzeinrichtungen
§ 13.
Sonstige zusätzliche Einrichtungen
4. Abschnitt
Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln
Andreaskreuze
§ 14.
Bedeutung
§ 15.
Beschaffenheit, Form und Abmessungen
Vorschriftszeichen
§ 16.
Abmessungen
Zusatztafeln
§ 17.
Bedeutung
§ 18.
Abmessungen
Lichtzeichen
§ 19.
Beschaffenheit und Form
Schranken
§ 20.
Ausführung der Schranken
§ 21.
Ausführung der Schrankenbäume
5. Abschnitt
Anbringung der Sicherungseinrichtungen
§ 22.
Andreaskreuze allgemein
§§ 23. bis 25.
Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§§ 26. bis 27.
Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
§§ 28. bis 29.
Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen
§§ 30. bis 33.
Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 34.
Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
6. Abschnitt
Zulässigkeit der Sicherungsarten
§ 35.
Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§ 36.
Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
§ 37.
Sicherung durch Lichtzeichen
§ 38.
Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 39.
Sicherung durch Bewachung
7. Abschnitt
Anforderungen an die Sicherungsarten
Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§ 40.
Grundsatz
§§ 41. bis 43.
Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt
§ 44.
Ermittlung der Lage der Sehpunkte
§ 45.
Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
§§ 46. bis 47.
Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum
§ 48.
Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes
§ 49.
Freihalten des erforderlichen Sichtraumes
§ 50. bis 51.
Sichtbehindernde Verhältnisse
§ 52.
Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
§ 53.
Grundsatz
§ 54.
Ermittlung der Lage der Sehpunkte
§ 55.
Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
§ 56.
Sichtraum
§ 57.
Freihalten des vorhandenen Sichtraumes
§§ 58. bis 60.
Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb
§ 61.
Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen
Sicherung durch Lichtzeichen
§ 62.
Dauer des Anhaltegebotes
§§ 63. bis 64.
Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
§ 65.
Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung
§ 66.
Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung
Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 67.
Dauer des Anhaltegebotes
§§ 68. bis 69.
Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
§ 70.
Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung
§§ 71. bis 72.
Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung
§ 73.
Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung
Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
§ 74.
Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
§ 75.
Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
§ 76.
Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
§ 77.
Ortsschalterbetrieb
§ 78.
Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr
§ 79.
Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn
§ 80.
Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken
§ 81.
Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken
§ 82.
Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen
Sicherung durch Bewachung
§ 83.
Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen
§ 84.
Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen
§ 85.
Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges
§ 86.
Ausrüstung der Bewachungsorgane
8. Abschnitt
Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
§ 87.
Arten der Überwachung
§ 88.
Fernüberwachung
§ 89.
Triebfahrzeugführerüberwachung
§ 90.
Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
9. Abschnitt
Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall
§§ 91. bis 92.
Störungen
§§ 93. bis 94.
Fehler
§ 95.
Maßnahmen im Störungsfall
10. Abschnitt
Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen
§ 96.
Verbote
§ 97.
Allgemeine Gebote
§ 98.
Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“
§ 99.
Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
§ 100.
Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren
§ 101.
Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§§ 102. bis 106a.
Übergangsbestimmungen
§ 107.
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 108.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
§ 109.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:
Ermittlung der Sperrstrecken d, d 1 und d F
Anlage 2:
Zusatztafel „auf Züge achten“
Anlage 3:
Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“
Anlage 4:
Rotierendes Warnsignal
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-08-05
Verweist auf
- EisbKrV § 1
- EisbKrV § 10
- EisbKrV § 100
- EisbKrV § 101
- EisbKrV § 102
- EisbKrV § 107
- EisbKrV § 108
- EisbKrV § 109
- EisbKrV § 11
- EisbKrV § 12
- EisbKrV § 13
- EisbKrV § 14
- EisbKrV § 15
- EisbKrV § 16
- EisbKrV § 17
- EisbKrV § 18
- EisbKrV § 19
- EisbKrV § 2
- EisbKrV § 20
- EisbKrV § 21
- EisbKrV § 22
- EisbKrV § 23
- EisbKrV § 26
- EisbKrV § 28
- EisbKrV § 3
- EisbKrV § 30
- EisbKrV § 34
- EisbKrV § 35
- EisbKrV § 36
- EisbKrV § 37
- EisbKrV § 38
- EisbKrV § 39
- EisbKrV § 4
- EisbKrV § 40
- EisbKrV § 41
- EisbKrV § 44
- EisbKrV § 45
- EisbKrV § 46
- EisbKrV § 48
- EisbKrV § 49
- EisbKrV § 5
- EisbKrV § 50
- EisbKrV § 52
- EisbKrV § 53
- EisbKrV § 54
- EisbKrV § 55
- EisbKrV § 56
- EisbKrV § 57
- EisbKrV § 58
- EisbKrV § 6
- EisbKrV § 61
- EisbKrV § 62
- EisbKrV § 63
- EisbKrV § 65
- EisbKrV § 66
- EisbKrV § 67
- EisbKrV § 68
- EisbKrV § 7
- EisbKrV § 70
- EisbKrV § 71
- EisbKrV § 73
- EisbKrV § 74
- EisbKrV § 75
- EisbKrV § 76
- EisbKrV § 77
- EisbKrV § 78
- EisbKrV § 79
- EisbKrV § 8
- EisbKrV § 80
- EisbKrV § 81
- EisbKrV § 82
- EisbKrV § 83
- EisbKrV § 84
- EisbKrV § 85
- EisbKrV § 86
- EisbKrV § 87
- EisbKrV § 88
- EisbKrV § 89
- EisbKrV § 9
- EisbKrV § 90
- EisbKrV § 91
- EisbKrV § 93
- EisbKrV § 95
- EisbKrV § 96
- EisbKrV § 97
- EisbKrV § 98
- EisbKrV § 99
- EisbKrV § 9a