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EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

§ 9a EisbKrVAusgestaltung

2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, § 6 Abs. 1, § 62 sowie § 89 Abs. 7 vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann.