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EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

§ 3 EisbKrVVerpflichtung zur Sicherung

2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.