EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 57 EisbKrVFreihalten des vorhandenen Sichtraumes
Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, ist der vorhandene Sichtraum gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 von dauerhaften Sichthindernissen freizuhalten.