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EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

§ 57 EisbKrVFreihalten des vorhandenen Sichtraumes

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

In KraftAmtlicher Text

Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, ist der vorhandene Sichtraum gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 von dauerhaften Sichthindernissen freizuhalten.