EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 34 EisbKrVSchutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
5. Abschnitt Anbringung der Sicherungseinrichtungen
Soweit es örtlich erforderlich ist, sind zum Schutz der Sicherungseinrichtungen vor Beschädigungen durch Straßenfahrzeuge oder zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern vor Verletzungen geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen.