EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 11 EisbKrVZusatztafeln
3. Abschnitt Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen:
a) Zusatztafel „Richtungspfeil“;
b) Zusatztafel „auf Züge achten“;
c) Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“.