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EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

§ 11 EisbKrVZusatztafeln

3. Abschnitt Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen

In KraftAmtlicher Text

Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen:

a) Zusatztafel „Richtungspfeil“;

b) Zusatztafel „auf Züge achten“;

c) Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“.